1. Aufträge
Aufträge gelten nur nach Absendung unserer rechtsverbindlich unterzeichneten Bestätigung als angenommen. Bei Lieferung innerhalb von 14 Tagen gilt die Rechnung als Auftragsbestätigung Die Ausführung aller Aufträge erfolgt, soweit im Einzelfall nichts anderes bestimmt ist, nur nach Maßgabe unserer Lieferungsbedingungen. Andere Bedingungen sind für uns nur bindend, wenn und soweit wir sie ausdrücklich schriftlich anerkannt haben. Einkaufsbedingungen des Bestellers wird hiermit ausdrücklich widersprochen; sie verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht nochmals widersprechen, falls sie uns nach unserer Auftragsbestätigung erneut übermittelt werden.
2. Preise
Unsere Preise verstehen sich ohne Transportkosten, insbesondere für Zubehör-/Ersatzteile ab Werk. Montagekosten sind im Preis eingeschlossen, nicht aber An- und Abfahrt des Monteurs. Im Falle der Änderung der Gestehungs- bzw. Herstellerkosten behalten wir uns eine Preisbenachrichtigung bzw. Berechnung der am Liefertag maßgebenden Preise vor.
3. Lieferung
Unsere Lieferzeitangaben erfolgen nach bestem Ermessen aber ohne Verbindlichkeit. Wir sind bemüht, die angegebenen Lieferfristen einzuhalten. Erst wenn unsere angegebenen Lieferzeiten um mehr als drei Wochen überschritten werden, stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Ansprüche aus Verzug zu. Der Versand erfolgt nach unserem besten Ermessen auf Gefahr des Auftraggebers. Mit der Meldung der Versandbereitschaft geht die Gefahr auf den Auftraggeber über.
4. Zahlung
Unsere Rechnungen sind, wenn eine andere Vereinbarung nicht getroffen wird, innerhalb 8 Tagen mit 2% Skonto oder innerhalb 30 Tagen ab Rechnungsdatum netto zahlbar. Lohnaufträge sind sofort netto zahlbar. Die Annahme von Schecks erfolgt stets nur erfüllungshalber und gilt nicht als Befriedigung im Sinne von Ziff. 7 dieser Bedingungen. Wenn in der Kreditfähigkeit des Auftraggebers eine wesentliche Verschlechterung eintritt, wird unsere zugrunde liegende Forderung sofort fällig. Sind Ratenzahlungen vereinbart, so ist die jeweilige Restschuld ohne Rücksicht auf den vereinbarten Zahlungstermin sofort fällig, wenn a) der Auftraggeber mit zwei aufeinander folgenden Teilzahlungen in Verzug kommt, b) der Auftraggeber seine Zahlung einstellt, gegen ihn das Vergleichsverfahren oder Konkursverfahren eröffnet oder beantragt wird oder er bei seinen Gläubigern um ein Moratorium nachsucht oder ein Vergleichsverfahren anstrebt, c) der Auftraggeber gegen die ihm nach dem Vertrag obliegenden Verpflichtungen trotz Anmahnung in erheblicher Weise verstößt oder in Abnahmeverzug gerät, d) sich die Vermögensverhältnisse des Auftraggebers wesentlich verschlechtern.
5. Gewährleistung
Der Auftraggeber kann an die bestellten Waren und Arbeiten qualitative Ansprüche nur in einer Höhe stellen, wie sie billigerweise oder handelsüblich gestellt werden können. Beanstandungen müssen unverzüglich nach Lieferung oder Beendigung des Auftrages mitgeteilt werden. Bei Mängeln kann der Auftraggeber grundsätzlich zunächst nur Nacherfüllung verlangen, wobei der Auftragnehmer berechtigt ist, statt der Nacherfüllung eine Ersatzlieferung vorzunehmen. Schlägt die Nacherfüllung fehl, insbesondere, wenn der Fehler nicht beseitigt werden kann oder für den Auftraggeber weitere Nacherfüllungsversuche unzumutbar sind, kann der Auftraggeber vom Auftragnehmer Rücktritt oder Minderung verlangen. Ein Anspruch des Auftraggebers auf Ersatzlieferung besteht nicht. Gewährleistungspflichten bestehen nicht, wenn der Fehler oder der Schaden dadurch entstanden ist, dass – der Auftraggeber einen Fehler angezeigt hat. – der Auftraggeber trotz Aufforderung nicht unverzüglich Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben hat, – der Kaufgegenstand durch unsachgemäße Behandlung. Bedienung oder Überbeanspruchung beschädigt wurde, – der Kaufgegenstand infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten und chemischer, elektrochemischer oder elektrischer Einflüsse ohne das Verschulden des Auftragnehmers beschädigt worden ist, – der Auftraggeber die Vorschriften über die Behandlung, Wartung und Pflege des Kaufgegenstandes nicht befolgt hat. Natürlicher Verschleiß ist von der Gewährleistung ausgeschlossen. Die Gewährleistungsansprüche verjähren zwei Jahre nach der Lieferung der Ware bzw. Beendigung des Auftrages. Eine Gewährleistung auf gebrauchte und besichtigte Kaufgegenstände ist grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn der Auftragnehmer hat vorsätzlich gehandelt.
6. Sicherungen
Bis zur vollständigen Befriedigung unserer sämtlichen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung behalten wir uns das Eigenturn an allen gelieferten Waren vor. Dem Auftraggeber ist Jedoch bis zu unserem Widerruf gestattet, die Ware im normalen Geschäftsgang zu verarbeiten und zu veräußern, unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen: a) Veräußert der Auftraggeber die von uns gelieferte Ware – gleich in welchem Zustand –, so tritt er hiermit schon jetzt bis zur vollständigen Befriedigung unserer sämtlichen Ansprüche aus Warenlieferungen die ihm aus der Veräußerung entstehenden Ansprüche gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten an uns ab. Diese Ansprüche werden wir, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, weder einziehen noch die Abnehmer über die Abtretung informieren. Der Auftraggeber ist aber verpflichtet, uns auf Verlangen die in Betracht kommenden erforderlichen Auskünfte zur Geltendmachung unserer Rechte gegen die Abnehmer zu geben und die entsprechenden Unterlagen auszuhändigen. b) Wenn die uns durch die vorstehenden Bestimmungen gegebene Sicherung die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt, so sind wir auf Verlangen des Auftraggebers verpflichtet, die gem. lt. a) abgetretenen Ansprüche insoweit zurückzuübertragen. c) Verpfändung oder Sicherungsübereignung bzw. -abtretung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Ansprüche ist ohne unsere Zustimmung unzulässig. Pfändungen sind uns unverzüglich anzuzeigen.
7. Nichtabnahme und Abnahmeverzug
Wenn der Auftraggeber nach Ablauf einer ihm gesetzten Frist und nach einer mit Ablehnungsandrohung verbundenen angemessenen Nachfrist Abnahme und Zahlung verweigert oder schon vorher ausdrücklich erklärt, nicht abnehmen und zahlen zu wollen, kann der Auftragnehmer vom Vertrag zurücktreten oder aber eine Erfüllung des Vertrages ablehnen und Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Als Schadensersatz wegen Nichterfüllung kann der Auftragnehmer 25% des Bruttobestellpreises fordern, sofern der Auftraggeber nicht nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nur in geringerer Höhe entstanden ist. Im Übrigen bleibt dem Auftragnehmer (z. B. bei Sonderanfertigungen) die Geltendmachung eines höheren nachgewiesenen Schadens vorbehalten.
8. Rücktritt
Voraussetzung für die Lieferungspflicht ist neben unserer Auftragsbestätigung die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers. Wenn wir nach Vertragsabschluss Auskünfte erhalten, welche die Gewährung eines Kredites in der sich aus dem Auftrag ergebenen Höhe nicht als unbedenklich erscheinen lassen oder wenn sich Tatsachen ergeben, welche einen Zweifel in dieser Hinsicht zulassen, so insbesondere eine erhebliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse, Zahlungseinstellung, Geschäftsaufsicht Konkurs, Geschäftsauflösung, Übergang u.s.w. oder wenn der Auftraggeber Vorräte, Außenstände oder gekaufte Waren verpfändet oder als Sicherheit für andere Gläubiger bestellt oder fällige Rechnungen trotz Mahnung nicht zahlt, so sind wir berechtigt, Vorauszahlung oder Sicherheit zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, oder soweit andere Zahlung als Barzahlung vereinbart ist, Barzahlung zu verlangen
9. Gerichtsstand
Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus Geschäftsbeziehungen mit Vollkaufleuten, einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen, ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im übrigen gilt bei Ansprüchen des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber dessen Wohnsitz als Gerichtsstand. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen liegen dem Autrag zugrunde und wurden vor Auftragserteilung an den Auftraggeber ausgehändigt und von diesem zur Kenntnis genommen, sie sind Bestandteil des Auftrages. Der Auftraggeber bestätigt mit seiner Unterschrift, dass er darüber hinaus bei Unterzeichnung des Auftrages ausdrücklich auf folgende Punkte hingewiesen wurde: a) Die aus einer Rücknahme entstehende Gutschrift schmälert nicht das Auftragsvolumen. b) Dem Auftraggeber gewährte Preisnachlässe, ausgewiesen durch Rabatt oder Skonto, werden ihm bei nicht vertragsgemäßer Zahlung in Höhe des gewährten Rabattes nachbelastet c) Die im Auftrag enthaltenen Gegenstände stehen bis zur vollständigen Bezahlung unter Eigentumsvorbehalt. Der Unterzeichner versichert, dass er die bestellte Ware bis zur endgültigen Bezahlung in ein von ihm angemietetes oder vorhandenes Objekt einbringt. Der Auftraggeber erklärt, dass er bei Auftragserteilung über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, um den Gesamtpreis einschließlich des gewährten Rabattes vertragsgemäß zahlen zu können. Die Vertragsparteien vereinbaren, dass die gelieferte Ware kein Gewerk darstellt. Wird ein Einbau gewünscht, so ist hierfür ein gesonderter Auftrag zu erteilen. Werden die Geräte in ein Gewerk eingebracht, so kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Garantiezeit gemäß § 6381 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) erweitert bei Einbau. Die Planungskosten werden mit einer Gebühr von 17% der zu erwartenden Auftragssumme berechnet (im Falle von Nichterteilung eines Auftrages). Brandschutz und Sicherheitsmaßnahmen sind vom Planungsauftrag ausgeschlossen und gehören nicht zum Planungsaufwand. Sie sind bauseits vom Bauherrn zu klären. Erteilt der Geschäftsführer einer GmbH einen Auftrag, haftet dieser neben der GmbH als Gesamtschuldner. Allgemeine Geschäftsbedingungen